Mietsenkung möglich – aber wer fordert sie tatsächlich ein?
Sinkt der Referenzzinssatz, können viele Mieterinnen und Mieter in der Schweiz eine Mietzinssenkung verlangen – doch automatisch passiert meist nichts.
Kurz erklärt
Eine Mietsenkung ist in der Schweiz möglich, wenn der Referenzzinssatz seit der letzten Mietzinsfestlegung oder Anpassung gesunken ist. Entscheidend ist aber: Viele Senkungen werden nicht automatisch weitergegeben. Mietende müssen den tieferen Nettomietzins meist aktiv verlangen, Fristen beachten und die Antwort der Vermieterschaft prüfen.
Was bedeutet Mietsenkung in der Schweiz?
Mit Mietsenkung ist in der Regel eine Herabsetzung des Nettomietzinses gemeint. Der wichtigste Auslöser ist ein tieferer hypothekarischer Referenzzinssatz. Dieser Referenzzinssatz ist im Schweizer Mietrecht ein zentraler Richtwert für Mietzinsanpassungen in laufenden Mietverhältnissen.
Eine Mietzinssenkung betrifft grundsätzlich den Nettomietzins, nicht automatisch Nebenkosten, Akontozahlungen oder separate Gebühren. Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht, ob seit der letzten Anpassung Kostensteigerungen eingetreten sind und ob wertvermehrende Investitionen berücksichtigt werden können.
Referenzzinssatz und Anspruch: Wann ist eine Senkung möglich?
Der aktuelle Referenzzinssatz liegt bei 1,25 Prozent. Viele Mietverhältnisse wurden in den letzten Jahren aufgrund gestiegener Referenzzinsen erhöht. Wenn der Referenzzinssatz danach wieder sinkt, können Mietende prüfen, ob sie eine Herabsetzung verlangen können.
Warum viele Mietende die Senkung nicht einfordern
Unwissen
Viele Mietende wissen nicht, auf welchem Referenzzinssatz ihr Mietzins basiert oder dass sie die Senkung aktiv verlangen müssen.
Angst vor Aufwand
Berechnung, Fristen und Schreiben wirken kompliziert. Dabei reicht oft ein klar formuliertes Herabsetzungsbegehren als erster Schritt.
Konfliktscheu
Manche Mietende möchten das Verhältnis zur Vermieterschaft nicht belasten und verzichten deshalb auf eine mögliche Senkung.
Gerade in einem angespannten Wohnungsmarkt zögern viele Mieterinnen und Mieter, Forderungen zu stellen. Dabei ist ein sachlich formuliertes Senkungsbegehren kein Angriff, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Überprüfung des Mietzinses.
Mietsenkung einfordern oder abwarten?
| Situation | Was spricht fürs Einfordern? | Was sollte geprüft werden? |
|---|---|---|
| Der Mietzins wurde wegen Referenzzins erhöht | Eine spätere Senkung kann grundsätzlich zu einem Anspruch führen | Letzte Mietzinsanpassung, damaliger Referenzzinssatz und Berechnung |
| Mietvertrag basiert auf höherem Referenzzinssatz | Der aktuelle tiefere Satz kann eine Reduktion rechtfertigen | Referenzzinssatz im Mietvertrag oder in früheren Formularen |
| Vermieterschaft reagiert nicht von selbst | Ohne schriftliches Begehren bleibt der Mietzins häufig unverändert | Schreiben, Zustellung und Fristen dokumentieren |
| Vermieterschaft macht Kostensteigerungen geltend | Gegenrechnung ist möglich, muss aber plausibel sein | Teuerung, allgemeine Kostensteigerung, Investitionen und Begründung prüfen |
| Mietende fürchten Konflikt | Ein sachliches Schreiben ist rechtlich vorgesehen und üblich | Neutraler Ton, klare Forderung und Beratung bei Unsicherheit |
Schritt-für-Schritt: So verlangen Sie eine Mietzinssenkung
- Mietvertrag und letzte Mietzinsanpassung prüfen: Welcher Referenzzinssatz wurde verwendet?
- Aktuellen Referenzzinssatz mit der bisherigen Mietzinsbasis vergleichen.
- Nettomietzins separat von Nebenkosten und Akontozahlungen betrachten.
- Mögliche Gegenrechnungen wie Teuerung, Kostensteigerungen oder Investitionen berücksichtigen.
- Schriftliches Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft senden.
- Senkung auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin verlangen.
- Antwort abwarten und Begründung genau prüfen.
- Bei Ablehnung, Teilangebot oder ausbleibender Antwort rechtzeitig die Schlichtungsbehörde kontaktieren.
Mustertext: Mietzinssenkung wegen Referenzzinssatz verlangen
Der folgende Mustertext kann als Ausgangspunkt dienen. Die Angaben sollten an Mietvertrag, Adresse, Referenzzinssatz und Kündigungstermin angepasst werden.
Betreff: Begehren um Herabsetzung des Nettomietzinses
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich / Wir bewohne(n) die Wohnung an folgender Adresse:
[Adresse der Mietwohnung]
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist seit der für meinen / unseren Mietzins massgebenden Festlegung gesunken. Deshalb ersuche(n) ich / wir Sie um eine entsprechende Herabsetzung des Nettomietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.
Bitte teilen Sie mir / uns innert 30 Tagen schriftlich mit, wie Sie den neuen Nettomietzins berechnen und ab welchem Termin die Reduktion gilt.
Freundliche Grüsse
[Name]
[Adresse]
[Datum]
Konkrete Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Mietzins wurde 2023 erhöht
Eine Mieterin erhielt 2023 eine Mietzinserhöhung wegen gestiegenem Referenzzinssatz. Weil der Referenzzinssatz später wieder sank, prüft sie die damalige Erhöhung und verlangt schriftlich eine Reduktion des Nettomietzinses. Die Vermieterschaft kann Kostensteigerungen geltend machen, muss diese aber begründen.
Beispiel 2: Mietvertrag basiert bereits auf 1,25 Prozent
Ein Paar wohnt seit 2022 in derselben Wohnung und erhielt nie eine Erhöhung wegen Referenzzinssatz. Wenn der Mietzins bereits auf 1,25 Prozent basiert, besteht wegen des aktuellen Referenzzinssatzes möglicherweise kein zusätzlicher Senkungsanspruch. Trotzdem kann eine Prüfung sinnvoll sein, wenn andere Faktoren eine Rolle spielen.
Checkliste: Mietsenkung richtig einfordern
Häufige Fragen zur Mietsenkung in der Schweiz
Zusammenfassung
Eine Mietsenkung ist in der Schweiz möglich, wenn der Referenzzinssatz gegenüber der massgebenden Mietzinsbasis gesunken ist. Doch viele Mietende erhalten die Reduktion nicht automatisch, sondern müssen sie schriftlich verlangen. Wer Vertrag, letzte Anpassung, Nettomietzins und Fristen prüft, kann unnötig hohe Mietkosten vermeiden. Wichtig ist, sachlich vorzugehen, die Berechnung der Vermieterschaft zu prüfen und bei Ablehnung rechtzeitig die Schlichtungsbehörde einzuschalten.